2 Radio- und Fernsehgesellschaft vom 18. November 1992 (Konzession SRG, BBl 1992 567 ff.) verletzt habe. Ihren Antrag begründet sie hauptsächlich mit dem Vorwurf, die Sendung sei nicht ausgewogen gewesen, die Seite der Befürworter sei bevorzugt zu Wort gekommen. Kritisiert wird auch das Verhalten des Moderators, der die Befürworter der Drogenliberalisierung privilegiert und «manipulativ» unterstellt habe, eine Jugend, die Drogen konsumiere, stelle heute eine Realität dar. Sie rügt namentlich eine Verletzung des Vielfaltsgebots und des Transparenzgebots im Sinne von Art. 4 RTVG. C. In Anwendung von Art.