Gegen diese Sendung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 1996 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Sendung die Programmvorschriften des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) und der Konzession für die Schweizerische