{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-69--_1996-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003572.pdf?ID=150003572", "Checksum": "43c509b58a6fa8c2ec0d67358ba3dc0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "12f047034804454e5a6d9dcd22397c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1996 JAAC 61.69 \r\n\n 5\nWiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53 A,\nS. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit\nvon Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für\ndie eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der\nTransparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als\nvielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen\nund sich so von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Je\nkleiner das Vorwissen des Publikums über Person, Standpunkt oder Stellung\ndes Äusserers oder über das Sendekonzept zu veranschlagen ist, desto höhere\nAnforderungen sind an das Gebot der Transparenz zu stellen (vgl. Franz Riklin,\nRechtsfragen der (externen) Programmaufsicht über Radio und Fernsehen\nin der Schweiz, in: Aspects du droit des mass médias II, Freiburg 1984, S. 46;\nMartin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der\nSchweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 300).\n6.2. Unter dem Gesichtspunkt des Transparenzprinzips kommt die UBI\nzum Schluss, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht begründet\nist. Es handelt es sich um eine statistisch belegte Tatsache, dass in der\nGesellschaft Drogen konsumiert werden. Allgemein bekannt ist weiter,\ndass an Techno-Parties, die hauptsächlich von Jugendlichen frequentiert\nwerden, Ecstasy verbreitet ist. Deshalb ist die Behauptung unzutreffend,\ndass der Moderator durch seinen mehrfachen Hinweis auf diese Realität\ndas Manipulationsverbot verletzt oder seine Meinung als Tatsache ausgegeben\nhabe. Für die Zuschauer war erkennbar, dass es dem Moderator darum ging,\ndie Diskussion unter diesem Aspekt zu vertiefen. Gerade solches Bestreben\ngestaltete denn auch die Diskussion besonders interessant, dies um so mehr,\nals Jugendliche selbst zu Wort kamen und sich dabei auch zu allgemeinen\nProblemen des Drogenkonsums äusserten. Differenzierend wurde seitens der\nanwesenden Experten immer wieder auf die Gefahren des Drogenkonsums,\nnamentlich von Ecstasy hingewiesen. Somit kann auch nicht gesagt werden,\ndass der Drogenkonsum in verharmlosender Weise dargestellt worden\nsei. Vielmehr erläuterten mehrere Intervenienten, wie wichtig es sei, dass\nOrganisatoren von Techno-Parties eigenverantwortlich Vorsichtsmassnahmen\nträfen und Verhaltensregeln für Besucher aufstellten.\n6.3. Unter Würdigung der Sendung als Ganzes kommt die UBI zum Schluss,\ndass die verschiedenen Ansichten transparent zum Ausdruck kamen und die\nZuschauer damit in die Lage versetzt wurden, sich eine eigene Meinung zum\ndiskutierten Thema bilden zu können. Die Beschwerde ist somit in diesem\nPunkt unbegründet.\n7. Die Beschwerdeführerin macht weiter pauschal geltend, die Sendung\nhabe gegen das Gebot verstossen, wonach «Sendungen die völkerrechtlichen\nVerpflichtungen der Schweiz nicht gefährden dürfen (Art. 6 Abs. 1 RTVG)».\nDie Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf nicht, und es ist fraglich,\nob ihre Rüge damit die Anforderungen, die Art. 62 Abs. 2 RTVG an eine\nrechtsgenügliche Begründung einer Programmbeschwerde stellt, erfüllt. Die\nFrage kann jedoch offen gelassen werden, da dieser Vorwurf offensichtlich\nunhaltbar ist.\nUnter den für die Schweiz massgeblichen völkerrechtlichen Rechtsquellen\nzum Betäubungsmittelrecht ist zunächst das im Rahmen der Vereinten\nNationen am 30. März 1961 in New York ergangene Einheits-Übereinkommen\n\n6\nüber die Betäubungsmittel zu erwähnen, das für die Schweiz am 22. Februar\n1970 in Kraft getreten ist. Weiter hat der Bundesrat am 22. April 1996\ndas Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 und\ndas Zusatzprotokoll vom 25. März 1972 zum Einheits-Übereinkommen\nüber die Betäubungsmittel von 1961 ratifi-ziert. Obwohl sämtliche\ngenannten Dokumente die Vertragsparteien dazu auffordern, gegen\nunbeschränkten Anbau, Handel oder die unkontrollierte Abgabe von\nBetäubungsmitteln vorzugehen, wird deren Konsum darin nicht verboten\n(vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen\nBetäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des\nBetäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1273). Um so\nweniger kann gesagt werden, dass diese internationalen Rechtsquellen\ndie Thematisierung der Drogenliberalisierung im Rundfunk untersagten.\nEinem solchen Verbot würden ohnehin grundrechtliche Garantien der\nBundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom\n4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und des Internationalen Paktes vom\n16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2)\nentgegenstehen (VPB 60.24, E. 5, S. 186 f.). Die Beschwerde erweist sich deshalb\nin diesem Punkt als unbegründet.\n8. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass die\nBeschwerde in sämtlichen Punkten unbegründet und deshalb abzuweisen ist.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.69 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 24. Oktober 1996; b. 327\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 572\n\n"}