{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-69--_1996-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003572.pdf?ID=150003572", "Checksum": "43c509b58a6fa8c2ec0d67358ba3dc0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "12f047034804454e5a6d9dcd22397c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1996 JAAC 61.69 \r\n\n 4\nder Arena befindet sich der Moderator, der zwei oder mehrere Exponenten\nzum Thema der Sendung befragt. Ergänzt wird dieser verbale Schlagabtausch\nin der Regel durch die Befragung von Experten durch den Moderator. Dem\nPublikum steht es frei, das Wort zu verlangen und sich durch Zwischenrufe\nbemerkbar zu machen.\n5.2. Bezüglich der Auswahl der Teilnehmer vermag die fragliche Sendung\nden eingangs umrissenen Anforderungen zu genügen. Die beiden\nHauptgesprächspartner des Moderators traten als Exponenten der\nBefürworter respektive der Gegner der Drogenliberalisierung auf. Mit\nJürg Schild war zudem nicht ein beliebiger «Befürworter» anwesend,\nsondern der Präsident einer eidgenössischen Expertenkommission.\nAuch bezüglich der Wahl der im Studio präsenten Fachexperten und\nder Zusammensetzung des Publikums ist dem Veranstalter keine\nVerletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Durch die Anwesenheit eines\nGerichtsmediziners, eines Veranstalters von Techno-Parties, von Experten im\nBereich der Drogenprävention, Drogenkonsumenten und Jugendlichen im\ndritten Zuschauerblock war dafür gesorgt, dass zahlreiche mit Drogenfragen\nin irgendeiner Form in Berührung stehende Gruppen der Gesellschaft\nangemessen zu Wort kommen konnten. Bei der Zusammensetzung der beiden\nPublikumsblöcke hat er darauf geachtet, dass die in Opposition stehenden\nMeinungen möglichst gleichgewichtig vertreten waren.\n5.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht\nbehauptet werden, die Befürworter des straffreien Drogenkonsums seien\nbevorzugt zu Wort gekommen. Es fällt wohl auf, dass diese etwas stärker\nund eloquenter auftraten als die Gegner. Bedingt durch die Tatsache, dass es\nsich beim Fernsehen um ein Medium handelt, das mit Ton und Bild arbeitet,\nwar es unvermeidlich, dass aufgrund der physischen Präsenz oder der\nverbalen Kompetenz bestimmter Diskussionsteilnehmer zeitweise ein gewisses\nUngleichgewicht zwischen den Positionen entstand. Solche Ungleichgewichte\nsind charakteristisch für die Dynamik eines direkt ausgetrahlten Gesprächs\nvor Publikum (vorerwähnter UBIE b. 278 vom 20. Mai 1994 i.S. Huber, E. 4.3).\nVorliegend wurden derartige Ungleichgewichte zudem immer wieder durch\nInterventionen neutraler Fachexperten und durch Voten aus dem heterogenen\nPublikum ausgeglichen. Es trifft zwar zu, dass es zu Beginn der Sendung\nrelativ lange dauerte, bis die Gegner der Drogenliberalisierung zu Wort kamen.\nDies war jedoch durch die Dynamik der Diskussion gerechtfertigt, weshalb\ndem Moderator diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. Somit hat die\nangefochtene Sendung das Vielfaltsgebot nicht verletzt.\n6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Moderator habe die Befürworter\nder Drogenliberalisierung privilegiert und «manipulativ» unterstellt, eine\nJugend, die Drogen konsumiere, stelle heute eine Realität dar, was aber nicht\nzutreffe. Mit dieser Rüge wirft die Beschwerdeführerin dem Veranstalter\nsinngemäss eine Verletzung des Transparenzgebots vor.\n6.1. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als\nsolche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit\nvon Ansichten und Kommentaren unter Zuhilfenahme des Begriffs\nder Transparenz konkretisiert (VPB 59.66, E. 4.2). Das Publikum einer\nInformationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven\nAuffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der\n\n"}