{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-69--_1996-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003572.pdf?ID=150003572", "Checksum": "43c509b58a6fa8c2ec0d67358ba3dc0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1996 JAAC 61.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "12f047034804454e5a6d9dcd22397c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1996 JAAC 61.69 \r\n\n2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65 RTVG nicht an die\nVorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die\nformgerecht beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung\nmit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne von den Anträgen\nund Rügen der Beschwerdeführerin eingeschränkt zu sein (VPB 53.48, S. 341).\nGemäss ständiger Praxis würdigt die UBI neben jeder einzelnen Information\nfür sich allein ebenfalls den allgemeinen Eindruck, der sich aus der Sendung\nals Wirkungseinheit ergibt (VPB 59.42, S. 352; 58.46, S. 373). Diesbezüglich sind\nauch das Vorwissen des angesprochenen Publikums sowie dramaturgische\nEigenheiten des Sendegefässes zu würdigen (VPB 59.66, S. 553; 59.42, S. 352).\n3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Veranstalter insbesondere vor, die\nSendung sei nicht ausgewogen gewesen, weil die Seite der Befürworter\nbevorzugt zu Wort gekommen sei. Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung\ndes Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG.\n3.1. Das Gebot der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten ergibt sich dem\nGrundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101). Der Leistungsauftrag verpflichtet Radio und Fernsehen\ninsgesamt, zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung\nbeizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen.\nDie in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe\nsind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist der\nin Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters\nRechnung zu tragen. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem\nVeranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen\ndes staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens\nauseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik\nund Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende\nStrukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen\n\n3\nmöglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in\nden elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen\nin der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB\n59.67, S. 559; 59.66, S. 553).\n3.2. Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige\nTendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern.\nEs verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken\nBerücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche\nVermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten\n(vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung,\n2. Aufl., Bern 1991, S. 206). Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in\nihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln.\n3.3. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG\nwieder. Es richtet sich primär an die Programme in ihrer Gesamtheit\n(VPB 59.68, S. 568; 53.51, S. 358). Bei politischen Sendungen, die in einem\nthematischen Bezug zu Wahlen oder Abstimmungen stehen, folgt aus\ndem Vielfaltsgebot jedoch die Pflicht des Veranstalters, eine besondere\nSorgfalt bezüglich der Gestaltung der Sendung zu beachten. Diese\nSorgfaltspflicht ist unter Berücksichtigung von Konzeption und Wirkung\nder Sendung zu konkretisieren. Allgemein gilt jedoch, dass die verschärfte\nSorgfaltspflicht um so strikter zu beachten ist, je ausgeprägter der Wahl- oder\nAbstimmungscharakter einer Sendung ist (VPB 60.84, E. 3.5, S. 755; 54.15, S. 78).\n4. Bei der «Arena» handelt es sich um eine politische Diskussionssendung,\ndie in der Regel einem aktuellen Thema gewidmet ist. Äusserer Anlass der\nAus-gabe vom 23. Februar 1996 waren weniger bevorstehende Wahlen oder\nAbstimmungen als vielmehr die Veröffentlichung des Drogenberichtes der\nExpertenkommission Schild. Bezogen auf die angefochtene Sendung allein\nwaren somit keine besonders hohen Anforderungen an das Vielfaltsgebot\nzu stellen; mit Blick auf die Gesamtheit der von Radio und Fernsehen\nausgestrahlten Sendungen ist festzustellen, dass Drogenfragen relativ häufig\nthematisiert und in den verschiedensten Nuancierungen beleuchtet werden.\n5. Die «Arena» wird nicht zeitverschoben, sondern direkt ausgestrahlt.\n«Live»-Sendungen gewinnen ihr Publikum insbesondere durch die\nSpontaneität, welche durch ihre direkte Ausstrahlung erzeugt wird. Für\nihre programmrechtskonforme Gestaltung stellt sich für den Veranstalter\ndamit aber das Problem, dass solche Sendungen kaum planbar und die\nInteraktionen aussenstehender Teilnehmer nur schwer voraussehbar sind.\nAus diesem Grund erstreckt sich die journalistische Sorgfaltspflicht bei\n«Live»-Sendungen vor allem auf das Konzept und die Vorbereitung der\nSendung, namentlich auf die Auswahl der eingeladenen Teilnehmer (nicht\npublizierter Entscheid der UBI [UBIE] b. 278 vom 20. Mai 1994, E. 4). Dem\nGrundsatz der Programmautonomie des Veranstalters entsprechend, wird\nihm grundsätzlich in der Wahl der Themen, in der Bestimmung des Umfangs\nund bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen sowie bei der Wahl der\nstilistischen Mittel ein weiter Spielraum gewährt (VPB 60.85, S. 760; 60.23,\nS. 178 mit Hinweisen).\n5.1. Das Konzept der Sendung sieht vor, dass das Studio, wie es der Name\nder Sendung andeutet, als Arena gestaltet ist, auf deren Tribünen sich die\nwiderstreitenden politischen Auffassungen gegenübersitzen. Im Zentrum\n\n"}