7.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Veranstalter trotz verschiedenen Mängeln, welche die Gestaltung des Beitrags aufweist, seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. 8. Unter Würdigung des angefochtenen Beitrags in seiner Gesamtheit kommt die UBI zum Ergebnis, dass er die Vorschriften des Programmrechts nicht verletzt hat. Weil die Beschwerde somit nicht begründet ist, ist sie abzuweisen. [33] Vgl. unten S. 670. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali