4 Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53 A, S. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über Person, Standpunkt