Die SRG hält dem entgegen, dass die Reportage das heikle Thema mittels «Aufklärung durch (Selbst-)Entlarvung» behandelt habe. Durch ungeschminkte Bilder und Originalaussagen der zwei porträtierten Satanisten sei deren destruktives und menschenverachtendes Weltbild so offensichtlich entblösst worden, dass jegliche religiös-pädagogischen Kommentare dazu sich erübrigt hätten. 6.1. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten und Kommentaren unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert (VPB 59.66, E. 4.2).