Dies trifft auch für das Thema «Satanismus» zu, handelt es sich dabei doch unbestritten um ein Phänomen mit Aufklärungsbedarf. Voraussetzung seiner Thematisierung ist jedoch, dass der Veranstalter dafür eine Gestaltungsform findet, die dem Verletzungspotential der Problematik angepasst ist. 6. Hinsichtlich der Gestaltung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der angefochtene Beitrag habe - durch die gezeigten Rituale und die dabei ausgesprochenen Beschimpfungen christlicher Glaubenssymbole - bei Jugendlichen für die Ideologie des Satanismus geworben. Die SRG hält dem entgegen, dass die Reportage das heikle Thema mittels «Aufklärung durch (Selbst-)Entlarvung» behandelt habe.