einer Verbotshypothese steht allein schon die verfassungsmässig garantierte Programmautonomie entgegen. Überdies hat die UBI in ihrer Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass es geradezu Gebot des kulturellen Leistungsauftrags im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV ist, dass auch heikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen in den Sendungen des Fernsehens programmiert werden (VPB 60.85, E. 4.1; 60.23, E. 6.1). Dies trifft auch für das Thema «Satanismus» zu, handelt es sich dabei doch unbestritten um ein Phänomen mit Aufklärungsbedarf.