53.48, S. 345). 5. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf diese Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Aufgabe der UBI ist es zu prüfen, ob Programmvorschriften des Rundfunkrechts verletzt wurden. Nicht zu beurteilen hat sie demnach, ob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet worden ist. Nicht vorzuwerfen ist dem Veranstalter die Wahl des Themas «Satanismus und Satanisten» als Gegenstand einer Sendung, die sich gemäss Sendekonzept vornehmlich an ein jüngeres aber mündiges Publikum richtet.