3 die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 60.85, S. 765; 59.66, S. 553; 53.47, S. 337). 4.4. Nach konstanter Praxis zählt die UBI das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (VPB 59.66, E. 3.3; 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345).