Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen sowie der Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 61.70[33], 59.66, S. 552; 53.48, S. 342). Die in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist der in Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum gewährt (VPB 60.85, E. 3.1; 56.13, S. 99).