12. Jahresbericht der UBI für das Jahr 1995, S. 13 f.). 4.2. Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen sowie der Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 61.70[33], 59.66, S. 552;