Deshalb liege ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 RTVG vor, der unter anderem Sendungen verbietet, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. 4.1. Gemäss Praxis der UBI handelt es sich bei dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG enthaltenen Verbot von Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, um eine Programmbestimmung, die als negative Präzisierung des kulturellen Mandats im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und Art. 3 RTVG zu interpretieren ist (VPB 60.85, E. 6.3; 12. Jahresbericht der UBI für das Jahr 1995, S. 13 f.).