Der Beschwerdeführer wirft dem Veranstalter in seiner Eingabe hauptsächlich vor, eine «blasphemische Sendung» ausgestrahlt und damit «die Würde und das religiöse Gefühl der gottgläubigen Menschen aller Religionen» in schwerwiegender Weise verletzt zu haben. Deshalb liege ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 RTVG vor, der unter anderem Sendungen verbietet, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden.