2 angefochtenen Sendung auf die Zuschauer und die Erfüllung der durch die konkreten Umstände gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Veranstalter (VPB 60.91, E. 2, S. 837 f.; 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169). Diese Fragen können hier unabhängig vom Ausgang des erwähnten Strafverfahrens entschieden werden (BGE 120 Ib 156, 160). 3. (...) 4. Der Beschwerdeführer wirft dem Veranstalter in seiner Eingabe hauptsächlich vor, eine «blasphemische Sendung» ausgestrahlt und damit «die Würde und das religiöse Gefühl der gottgläubigen Menschen aller Religionen» in schwerwiegender Weise verletzt zu haben.