Dies gilt vorliegend für die Prüfung, ob die beanstandete Sendung Art. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verletzt habe, wie es der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige an die Bezirksanwaltschaft Zürich, auf die er in seiner Beschwerde hinweist, geltend macht. Die Frage, ob der beanstandete Beitrag den Tatbestand einer Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB erfüllt hat, fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Im konkreten Fall indes stehen die Rechte des Publikums auf eine freie Meinungsbildung im Vordergrund; zu beurteilen ist mithin die kommunikative Wirkung der