2. Die SRG wirft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1996 die Frage auf, ob nicht angesichts der in der Beschwerdeschrift erwähnten Strafanzeige die Behandlung der Eingabe durch die UBI zu sistieren sei. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass sich die UBI zu Rügen nicht zu äussern hat, die sich - explizit oder implizit - auf Bestimmungen des Strafrechts beziehen. Dies gilt vorliegend für die Prüfung, ob die beanstandete Sendung Art. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verletzt habe, wie es der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige an die Bezirksanwaltschaft Zürich, auf die er in seiner Beschwerde hinweist, geltend macht.