Er macht darin geltend, der Beitrag habe die religiösen Gefühle der Zuschauer verletzt. Es liege deshalb ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vor. Soweit angezeigt, wird auf die Argumentation des Beschwerdeführers in den Erwägungen eingegangen. E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die SRG zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 1996 beantragt die SRG die Abweisung der Beschwerde. (...) Aus den Erwägungen: