Gegen diese Sendung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 1996 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Seine Eingabe wurde von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerdebegründung nachzubessern, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. D. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 1996 eine verbesserte Beschwerdebegründung ein. Er macht darin geltend, der Beitrag habe die religiösen Gefühle der Zuschauer verletzt.