Art. 3 Abs. 1 RTVG. Schutz religiöser Gefühle. «Satanismus». Es steht dem Veranstalter im Rahmen seiner Programmfreiheit grundsätzlich zu, sich für die Behandlung des Themas «Satanismus» der Methode der Selbstentlarvung zu bedienen. Wenn die Sendung den sensiblen Bereich religiöser Gefühle berührt, hat er dabei aber besonders sorgfältig vorzugehen.