{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-68--_1996-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003569.pdf?ID=150003569", "Checksum": "68041eda31da94cc3d7f0ffc2df25cd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:29", "Checksum": "a360d9fea411e4ec8fdc9eee9364d8c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r\n\n 4\nAuffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der\nWiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53 A,\nS. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit\nvon Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für\ndie eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der\nTransparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als\nvielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen\nund sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu\nmachen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über Person, Standpunkt\noder Stellung des Äusserers oder über das Sendekonzept zu veranschlagen\nist, desto höhere Anforderungen sind an das Gebot der Transparenz zu\nstellen (vgl. Franz Riklin, Rechtsfragen der (externen) Programmaufsicht über\nRadio und Fernsehen in der Schweiz, in: Aspects du droit des mass médias II,\nFreiburg 1984, S. 46; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und\nFernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 300).\n6.2. Unter dem Gesichtspunkt des Transparenzprinzips kommt die UBI zum\nSchluss, dass es dem von der Sendung angesprochenen Publikum möglich war,\nden weltanschaulichen Standort der porträtierten Satanisten zu erkennen\nund sich ein eigenes Bild von ihnen und ihren Äusserungen zu machen.\nDer Beitrag war so gestaltet, dass eine genügend deutliche Distanz der\nAutoren des Beitrages gegenüber ihrem Gegenstand sichtbar wurde. Die\ngezeigten Rituale wirkten abstossend und im Gesamtzusammenhang der\nSendung eher peinlich als zur Nachahmung einladend. Die Äusserungen der\nSatanisten waren zu grotesk, als dass sie als Werbung für den Satanismus\nhätten wirken können. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nicht\nzu teilen, wenn er sinngemäss davon ausgeht, dass es dem Publikum nicht\nmöglich gewesen sei, zwischen den porträtierten Meinungen und der Meinung\nder Redaktion zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang fällt zu Gunsten\ndes Veranstalters in Betracht, dass die Erwartungen der Zuschauer auf eine\nJugendsendung gerichtet waren. Die Sendung «Zebra» wird regelmässig\nausgestrahlt, weshalb von einem erheblichen Vorwissen der Zuschauer\nbezüglich Konzept, Gestaltung und Moderationsstil der Sendung ausgegangen\nwerden kann. Aufgrund dieser Erwartungshaltung musste es ihnen möglich\nsein, die Selbstdarstellung der Protagonisten zu entlarven und deren Aussagen\nals solche von psychisch auffälligen Menschen zu erkennen und entsprechend\nzu relativieren.\n7. Allerdings erachtet es die UBI unter dem Gesichtspunkt des sensiblen\nBereichs religiöser Gefühle als nicht unproblematisch, bei einem Beitrag\nsolch krassen und möglicherweise schockierenden Inhalts sowohl auf\neine ernsthafte einleitende Moderation als auch auf einen kritischen\nKommentar zu verzichten. Wohl steht es dem Veranstalter im Rahmen seiner\nProgrammfreiheit und des daraus folgenden gestalterischen Spielraums (vgl.\nE. 4.2 hiervor) zu, sich für die Behandlung eines bestimmten Themas der\nMethode der Selbstentlarvung zu bedienen. Weil es sich vorliegend um eine\nProblematik handelt, die einen sensiblen Bereich im Sinne der Praxis der UBI\nberührt, hatte er dabei besonders sorgfältig vorzugehen.\n7.1. Die geforderte Sorgfalt liess die Anmoderation nicht ohne weiteres\nerkennen, weshalb die angefochtene Sendung von der UBI als an der Grenze\neiner Programmrechtsverletzung liegend beurteilt wird. Statt der allzu\nreisserisch aufgemachten Ansage wäre es namentlich verantwortungsvoll\n\n5\ngewesen, dem Filmbeitrag eine Moderation voranzustellen, die ernsthafter\nauf das potentiell Schockierende einzelner Szenen hingewiesen und klarer\nzum darauffolgenden Beitrag in Distanz gegangen wäre. Damit hätten religiös\nempfindliche Menschen vor den zum Teil blasphemischen Äusserungen der\n«Satanisten» gewarnt werden können. Durch einen klaren Positionsbezug\ngegen das Gezeigte hätte der Veranstalter weiter der Gefahr begegnen können,\ndass vielleicht einzelne labile oder überforderte Zuschauer die Haltung der\nSatanisten als nachahmenswert missverstanden. In diesem Sinne ist der in der\nStellungnahme der SRG geäusserten Auffassung, dass «in einer Sendung, die\njunge Leute ernst nehmen will, nicht ständig eine ausdrückliche Belehrung\naufgedrängt werden soll», nur bedingt zuzustimmen. Es ist anzunehmen,\ndass sich jugendliche «Experten» hätten finden lassen, die vermocht hätten,\nden «Satanismus» innerhalb der verschiedenen Ausprägungen aktueller\nJugendkultur einzuordnen, ohne damit dogmatisch zu wirken.\n7.2. Trotz des Verzichts auf eine didaktische Begleitung wirkte der\nBeitrag als Ganzes jedoch so, dass dem Zielpublikum der Sendung in\nseiner überwiegenden Mehrheit klar werden musste, dass es sich bei\nden Porträtierten um Menschen handelt, die sich deutlich ausserhalb des\nmoralisch Tolerierbaren bewegen. Dazu trug auch die eingeflochtene\nBefragung der Schwester und eines Arbeitskollegen des einen Satanisten\nbei. Hier wurde dem Publikum zumindest bezüglich dieses Satanisten deutlich\ngemacht, dass es sich um eine gespaltene Persönlichkeit handelt, die einerseits\nim beruflichen Alltag ein unauffälliges und der gesellschaftlichen Norm\nentsprechendes Verhalten zeigt, die andererseits jedoch eine zweite Existenz\nführt, deren Krankhaftigkeit offensichtlich ist.\n7.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Veranstalter trotz verschiedenen\nMängeln, welche die Gestaltung des Beitrags aufweist, seiner Sorgfaltspflicht\nnachgekommen ist.\n8. Unter Würdigung des angefochtenen Beitrags in seiner Gesamtheit kommt\ndie UBI zum Ergebnis, dass er die Vorschriften des Programmrechts nicht\nverletzt hat. Weil die Beschwerde somit nicht begründet ist, ist sie abzuweisen.\n[33] Vgl. unten S. 670.\n\n"}