{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-68--_1996-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003569.pdf?ID=150003569", "Checksum": "68041eda31da94cc3d7f0ffc2df25cd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:29", "Checksum": "a360d9fea411e4ec8fdc9eee9364d8c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r\n\n 3\ndie in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu\nentgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 60.85,\nS. 765; 59.66, S. 553; 53.47, S. 337).\n4.4. Nach konstanter Praxis zählt die UBI das Religiöse in seinen\nverschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen\nzwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird,\ndie Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend\nwird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (VPB\n59.66, E. 3.3; 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345).\n5. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf diese Anforderungen\nsteht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine\nwirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (BGE 119 Ib 166,\n169). Aufgabe der UBI ist es zu prüfen, ob Programmvorschriften des\nRundfunkrechts verletzt wurden. Nicht zu beurteilen hat sie demnach, ob\nein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder\nbearbeitet worden ist.\nNicht vorzuwerfen ist dem Veranstalter die Wahl des Themas «Satanismus\nund Satanisten» als Gegenstand einer Sendung, die sich gemäss\nSendekonzept vornehmlich an ein jüngeres aber mündiges Publikum\nrichtet. Obwohl es sich dabei um eine Problematik handelt, die fraglos\ngeeignet ist, insbesondere religiöse Menschen zu verunsichern, kann deren\ngesellschaftliche Relevanz nicht bestritten werden. Es ist bekannt, dass\ngewisse Jugendliche vom Satanismus besonders angezogen werden. Deshalb\nwäre es falsch, die Behandlung dieses Themas in Jugendsendungen zu\nverbieten; einer Verbotshypothese steht allein schon die verfassungsmässig\ngarantierte Programmautonomie entgegen. Überdies hat die UBI in\nihrer Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass es geradezu Gebot des\nkulturellen Leistungsauftrags im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV ist, dass auch\nheikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen in\nden Sendungen des Fernsehens programmiert werden (VPB 60.85, E. 4.1;\n60.23, E. 6.1). Dies trifft auch für das Thema «Satanismus» zu, handelt es\nsich dabei doch unbestritten um ein Phänomen mit Aufklärungsbedarf.\nVoraussetzung seiner Thematisierung ist jedoch, dass der Veranstalter dafür\neine Gestaltungsform findet, die dem Verletzungspotential der Problematik\nangepasst ist.\n6. Hinsichtlich der Gestaltung macht der Beschwerdeführer sinngemäss\ngeltend, der angefochtene Beitrag habe - durch die gezeigten Rituale und\ndie dabei ausgesprochenen Beschimpfungen christlicher Glaubenssymbole -\nbei Jugendlichen für die Ideologie des Satanismus geworben. Die SRG hält\ndem entgegen, dass die Reportage das heikle Thema mittels «Aufklärung\ndurch (Selbst-)Entlarvung» behandelt habe. Durch ungeschminkte Bilder und\nOriginalaussagen der zwei porträtierten Satanisten sei deren destruktives\nund menschenverachtendes Weltbild so offensichtlich entblösst worden, dass\njegliche religiös-pädagogischen Kommentare dazu sich erübrigt hätten.\n6.1. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als\nsolche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit\nvon Ansichten und Kommentaren unter Berücksichtigung des Begriffs\nder Transparenz konkretisiert (VPB 59.66, E. 4.2). Das Publikum einer\nInformationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven\n\n"}