{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-68--_1996-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003569.pdf?ID=150003569", "Checksum": "68041eda31da94cc3d7f0ffc2df25cd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:29", "Checksum": "a360d9fea411e4ec8fdc9eee9364d8c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r\n\n 2\nangefochtenen Sendung auf die Zuschauer und die Erfüllung der durch die\nkonkreten Umstände gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Veranstalter (VPB\n60.91, E. 2, S. 837 f.; 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169). Diese Fragen können\nhier unabhängig vom Ausgang des erwähnten Strafverfahrens entschieden\nwerden (BGE 120 Ib 156, 160).\n3. (...)\n4. Der Beschwerdeführer wirft dem Veranstalter in seiner Eingabe\nhauptsächlich vor, eine «blasphemische Sendung» ausgestrahlt und damit «die\nWürde und das religiöse Gefühl der gottgläubigen Menschen aller Religionen»\nin schwerwiegender Weise verletzt zu haben. Deshalb liege ein Verstoss gegen\nArt. 6 Abs. 1 RTVG vor, der unter anderem Sendungen verbietet, welche die\nöffentliche Sittlichkeit gefährden.\n4.1. Gemäss Praxis der UBI handelt es sich bei dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 2\nRTVG enthaltenen Verbot von Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit\ngefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, um eine\nProgrammbestimmung, die als negative Präzisierung des kulturellen Mandats\nim Sinne von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und Art. 3 RTVG zu\ninterpretieren ist (VPB 60.85, E. 6.3; 12. Jahresbericht der UBI für das Jahr\n1995, S. 13 f.).\n4.2. Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV verpflichtet die Veranstalter\nvon Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller\nWerte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter,\ndie der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention\nvom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom\n16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst\nzu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde\naller Personen und der Angehörigen aller Gruppen sowie der Respekt vor\nder Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 61.70[33], 59.66, S. 552; 53.48, S. 342).\nDie in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe\nsind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist der\nin Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters\nRechnung zu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner\nThemen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts\neinen weiten Spielraum gewährt (VPB 60.85, E. 3.1; 56.13, S. 99). Im Rahmen\ndes Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich\nkritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen,\nkulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss\nan Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende\npolitische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen\nund etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema\ndenkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien\nentzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der\nredaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).\n4.3. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er\ndessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt,\ndass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der\nkulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung,\n\n"}