{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-68--_1996-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003569.pdf?ID=150003569", "Checksum": "68041eda31da94cc3d7f0ffc2df25cd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.08.1996 JAAC 61.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:29", "Checksum": "a360d9fea411e4ec8fdc9eee9364d8c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.08.1996 JAAC 61.68 \r\n\n JAAC 61.68\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 23. August 1996; b. 321\n\nArt. 3 al. 1 LRTV. Protection des sentiments religieux. «Satanisme».\nEn principe, il appartient au diffuseur, dans le cadre de sa liberté en\nmatière de programmes, de traiter le sujet du «satanisme» en laissant\nles adeptes se démasquer eux-mêmes. Mais si l’émission touche au\ndomaine sensible des sentiments religieux, il doit faire preuve d’une\ndiligence particulière.\n\nArt. 3 Abs. 1 RTVG. Schutz religiöser Gefühle. «Satanismus».\nEs steht dem Veranstalter im Rahmen seiner Programmfreiheit\ngrundsätzlich zu, sich für die Behandlung des Themas «Satanismus»\nder Methode der Selbstentlarvung zu bedienen. Wenn die Sendung\nden sensiblen Bereich religiöser Gefühle berührt, hat er dabei aber\nbesonders sorgfältig vorzugehen.\n\nArt. 3 cpv. 1 LRTV. Protezione dei sentimenti religiosi. «Satanismo».\nFondamentalmente spetta all’emittente, nel quadro della propria\nlibertà riguardo ai programmi, di trattare il tema del «satanismo»\nservendosi del metodo dell’autosmascheramento. Se l’emissione tocca\nla sfera intima dei sentimenti religiosi, l’emittente deve dar prova di\nparticolare diligenza.\n\n1\nA. Die Sendung «Zebra» ist ein regelmässig vom Schweizer Fernsehen DRS\nausgestrahltes Magazin, das sich - nach Angaben der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) - insbesondere an ein junges Publikum im\nAlter von 18-40 Jahren richtet. Gewöhnlich bedienen sich die Moderatoren\neines provokativen und ihrem jugendlichen Publikum angepassten Stils. In\nder Ausgabe vom 6. Januar 1996 wurde ein Beitrag zum Thema «Satanismus\nund Satanisten» ausgestrahlt. Im Mittelpunkt des Beitrages stand das Porträt\nvon zwei jungen Männern, die sich selbst als «Satanisten» bezeichneten. Die\nverbale Selbstdarstellung der beiden war bildlich untermalt durch Ausschnitte\naus «satanischen Ritualen», in denen sie sich in Szene setzten. In den Beitrag\neingeflochten waren Aussagen eines Arbeitskollegen und der Schwester des\neinen «Satanisten» zu dessen Verhalten im beruflichen Alltag beziehungsweise\nzum familiären Umfeld, in dem er aufgewachsen ist.\nB. Gegen diese Sendung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 1996\nBeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und\nFernsehen (UBI). Seine Eingabe wurde von mindestens 20 Mitunterzeichnern\nunterstützt.\nC. Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer\naufgefordert, seine Beschwerdebegründung nachzubessern, da diese den\ngesetzlichen Anforderungen nicht genügte.\nD. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 1996 eine verbesserte\nBeschwerdebegründung ein. Er macht darin geltend, der Beitrag habe die\nreligiösen Gefühle der Zuschauer verletzt. Es liege deshalb ein Verstoss gegen\nArt. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen\n(RTVG, SR 784.40) vor. Soweit angezeigt, wird auf die Argumentation des\nBeschwerdeführers in den Erwägungen eingegangen.\nE. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die SRG zur Vernehmlassung\neingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 1996 beantragt die SRG die\nAbweisung der Beschwerde.\n(...)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die SRG wirft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1996 die Frage auf, ob\nnicht angesichts der in der Beschwerdeschrift erwähnten Strafanzeige die\nBehandlung der Eingabe durch die UBI zu sistieren sei.\nDiesbezüglich ist daran zu erinnern, dass sich die UBI zu Rügen nicht zu\näussern hat, die sich - explizit oder implizit - auf Bestimmungen des Strafrechts\nbeziehen. Dies gilt vorliegend für die Prüfung, ob die beanstandete Sendung\nArt. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,\nSR 311.0) verletzt habe, wie es der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige\nan die Bezirksanwaltschaft Zürich, auf die er in seiner Beschwerde hinweist,\ngeltend macht. Die Frage, ob der beanstandete Beitrag den Tatbestand einer\nStörung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB erfüllt\nhat, fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Im konkreten Fall\nindes stehen die Rechte des Publikums auf eine freie Meinungsbildung im\nVordergrund; zu beurteilen ist mithin die kommunikative Wirkung der\n\n"}