6 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz ist der Auffassung, dass dieser Kurzfilm an der Grenze einer Programmrechtsverletzung liegt. Nicht als besonders problematisch erachtet sie zunächst die Tatsache, dass die gezeigten Schimpansen mit Namen hoher Würdenträger betitelt wurden. Mit Blick auf den Schutzbereich der Glaubensfreiheit ist entscheidend, dass es hierbei in erster Linie um die katholische Kirche als Institution gegangen ist und nicht um die religiösen Überzeugungen von Gläubigen. Während religiöse Gefühle und Glaubensüberzeugungen von einzelnen Menschen besonders rasch verletzt sein können, benötigen die Kirche als mächtige Institution der