6.2. Wie bereits in E. 2.2 dargelegt, ist Voraussetzung einer Behandlung dieses heiklen Themas in einer Satiresendung jedoch, dass mit der Art und Weise in der sie gestaltet ist, auf die religiösen Überzeugungen der Gläubigen Rücksicht genommen wird. Diesbezüglich hält die angefochtene Sendung vor den Anforderungen des Programmrechts nicht stand, wie nachfolgend zu zeigen