Weil es zur Eigenart der Satire gehört, die letzten, wenn auch grotesken Folgerungen eines Ereignisses zu ziehen, durfte eine derartige Kehrtwendung einer mächtigen Institution zum Gegenstand einer Satiresendung gemacht werden. Solches zu verbieten, hiesse die Programmfreiheit des Veranstalters unverhältnismässig einzuschränken (VPB 53.48, S. 342 f.). 6.2. Wie bereits in E. 2.2 dargelegt, ist Voraussetzung einer Behandlung dieses heiklen Themas in einer Satiresendung jedoch, dass mit der Art und Weise in der sie gestaltet ist, auf die religiösen Überzeugungen der Gläubigen Rücksicht genommen wird.