Hingegen liegt es im Rahmen der von der Verfassung gewährten Programmautonomie, dass sich ein Veranstalter in der Form der Satire kritisch mit den verschiedenen Bereichen des staatlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und - in zurückhaltender Weise - religiösen Lebens auseinandersetzt, dabei auch mit dominierenden politischen Meinungen, herrschenden Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierten Ansichten und Institutionen. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch in ihrer Praxis (VPB 60.91, S. 839; 55.37; 53.48; 52.30) festgehalten, dass auch der satirischen Behandlung eines Themas Grenzen gesetzt sind.