die freie Meinungsbildung des Publikums. Dem Veranstalter garantiert diese institutionell verstandene Freiheit in Abs. 3 lediglich die Programmautonomie (vgl. oben, E. 2.2). Wie das Bundesgericht betont, gilt diese nur im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bzw. von Art. 55bis Abs. 2 BV (BGE 122 II 471, S. 479; 121 II 29, S. 34). 5. Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 60.91, S. 838).