4 Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 1963, S. 365; BGE 101 Ia 255), ist im Rahmen der vorliegenden Güterabwägung dieses Grundrecht der Glaubensfreiheit gegenüberzustellen. 4.2. Mit der Glaubensfreiheit und der Meinungsfreiheit stehen sich zwei ideelle Grundrechte gegenüber; im Sinne der Wertordnung der Verfassung kann somit nicht von einem grundsätzlichen Vorrang des einen über das andere gesprochen werden. Unter den Bedingungen der elektronischen Medien schützt die Meinungsfreiheit gemäss Art. 55bis BV in erster Linie die freie Meinungsbildung des Publikums.