Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitäten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch delikate Fragen aufzugreifen (VPB 59.66, S. 553). 4. Im konkreten Fall ist bei der verfassungsmässigen Interessenabwägung neben der Glaubensfreiheit die Meinungsfreiheit in die Waagschale zu legen. 4.1. Mit Blick auf die zu beurteilende Sendung ist zu beachten, dass es sich bei «Viktors Spätprogramm» um eine Humor- und Satiresendung handelt.