3.2. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz räumt der Glaubensfreiheit abwägungstechnisch in dem Mass ein besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345). Praktisch äussert sich diese Privilegierung in der besonderen Sorgfalt, die vom Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse Themen behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitäten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch delikate Fragen aufzugreifen (VPB 59.66, S. 553).