Eine Berücksichtigung von Normen des Strafrechts erachtet sie aber insofern als angezeigt, als diese allgemeine und elementare Prinzipien der Rechtsordnung zum Ausdruck bringen und einzelnen Rechtsgütern einen besonderen Schutz zukommen lassen (VPB 54.47, S. 298). Das Bundesgericht bezeichnet in seiner Praxis die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen, als das von Art. 261 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut (BGE 86 IV 19, S. 23, bestätigt in BGE 120 Ia 220, S. 224 f.). 3.2.