Die UBI hat in ihrer ständigen Praxis festgehalten, dass die Beurteilung einer Sendung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihre Kompetenz fällt und dies allenfalls Aufgabe des Strafrichters sei. Eine Berücksichtigung von Normen des Strafrechts erachtet sie aber insofern als angezeigt, als diese allgemeine und elementare Prinzipien der Rechtsordnung zum Ausdruck bringen und einzelnen Rechtsgütern einen besonderen Schutz zukommen lassen (VPB 54.47, S. 298).