261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) hat der Bundesgesetzgeber jedoch eine Strafnorm geschaffen, «die der übermässigen und böswilligen Kritik an religiösen Anschauungen anderer Einhalt gebietet» (Häfelin, a. a. O., Rz. 146). Art. 261 Abs. 1 StGB bringt diesen Schutz zum Ausdruck, indem er die Beschimpfung oder Verspottung von Überzeugungen in Glaubenssachen oder die Verunehrung von Gegenständen religiöser Verehrung unter Strafe stellt. Die UBI hat in ihrer ständigen Praxis festgehalten, dass die Beurteilung einer Sendung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihre Kompetenz fällt und dies allenfalls Aufgabe des Strafrichters sei.