55bis BV in ein kulturelles Mandat eingebunden sind (VPB 54.47, S. 299). Zwar schützt die Glaubensfreiheit auch die Freiheit, Kritik zu üben an der Religion, an ihren Grundsätzen sowie an den religiösen Überzeugungen anderer. Mit Art. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) hat der Bundesgesetzgeber jedoch eine Strafnorm geschaffen, «die der übermässigen und böswilligen Kritik an religiösen Anschauungen anderer Einhalt gebietet» (Häfelin, a. a. O., Rz.