3 3.1. Die Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 49 BV garantiert die religiöse Überzeugung als selbstverantwortlicher Bereich des einzelnen Menschen (Ulrich Häfelin, Kommentar der Bundesverfassung, ad Art. 49 BV, Rz. 42). Werden religiöse Fragen in der Öffentlichkeit thematisiert, so erfordert dieses Grundrecht einen behutsamen Umgang mit den religiösen Gefühlen von Betroffenen. Für die elektronischen Medien gilt dabei ein strengerer Massstab als für Presseerzeugnisse, weil Radio und Fernsehen durch Art. 55bis BV in ein kulturelles Mandat eingebunden sind (VPB 54.47, S. 299).