(...) 2. Der Beschwerdeführer wirft der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hauptsächlich vor, eine Sendung ausgestrahlt zu haben, die «gläubige Christen verschiedener Konfessionen als blasphemisch empfinden müssen» und «eine öffentliche Verunglimpfung tiefster religiöser Überzeugungen von Christen» bedeute. Deshalb liege ein Verstoss gegen den kulturellen Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen vor. 2.1. Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte.