Unabhängige Beschwerdeinstanz oder UBI). Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Beiträge verletzten die religiösen Überzeugungen von gläubigen Christen und störten den religiösen Frieden. Sie stünden in diametralem Gegensatz zum Kulturauftrag von Radio und Fernsehen und verletzten damit Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40). 2 (...) II