{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-67--_1997-03-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003566.pdf?ID=150003566", "Checksum": "758bba82924167e396b6eeb63bc3ccc0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:05", "Checksum": "38272935ea0a44b28a49cd0b8cd68577", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.03.1997 JAAC 61.67 \r\n\n 6\nDie Unabhängige Beschwerdeinstanz ist der Auffassung, dass dieser Kurzfilm\nan der Grenze einer Programmrechtsverletzung liegt. Nicht als besonders\nproblematisch erachtet sie zunächst die Tatsache, dass die gezeigten\nSchimpansen mit Namen hoher Würdenträger betitelt wurden. Mit Blick\nauf den Schutzbereich der Glaubensfreiheit ist entscheidend, dass es hierbei\nin erster Linie um die katholische Kirche als Institution gegangen ist und\nnicht um die religiösen Überzeugungen von Gläubigen. Während religiöse\nGefühle und Glaubensüberzeugungen von einzelnen Menschen besonders\nrasch verletzt sein können, benötigen die Kirche als mächtige Institution der\nGesellschaft und ihre Exponenten als Personen öffentlichen Interesses keinen\nerhöhten Schutz als solche und dürfen - im Rahmen der E. 2.2 - auch kritisiert\nwerden. Schwerer wiegt hingegen, dass den Affen im Käfig Bestandteile von\nreligiösen Gewändern zum Spiel vorgeworfen wurden. Die SRG bringt hierzu\nvor, dass für die Zuschauer erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei nicht\num originale, sondern um nachgeahmte kirchliche Gewänder handelte. Auch\nwenn dies zutreffen mag, ändert es nichts daran, dass der gezeigte Umgang\nmit Gegenständen, denen im katholischen Glauben ein symbolischer Wert\nzukommt, an sich problematisch ist. Dennoch betrachtet die UBI diesen\nKurzfilm für sich alleine noch nicht als programmrechtsverletzend.\n8. Etwas anderes gilt hingegen für den Trailer, mit dem die Sendung «Viktors\nSpätprogramm» im Vorfeld ihrer Ausstrahlung vom 20. November 1996\nangekündigt wurde.\n8.1. Der Trailer zeigte den von Viktor Giacobbo gespielten «katholischen\nPfarrer» vor einem Affenkäfig, der sich wie folgt äusserte: «Gemäss dem\nHeiligen Vater stammen wir alle ja jetzt vom Affen ab und darum versuchen\nwir jetzt auch den Affen zu integrieren in kirchliche Dienste. Wir haben hier\neine neue Oblatenform entwickelt. Und jetzt schauen wir». Mit den Worten\n«So, noch nicht jetzt. Jetzt kannst du ihn nehmen.» langte der «Pfarrer» dem\nim Käfig sitzenden Affen die als Oblate bezeichnete Banane. Damit endete der\nnur wenige Sekunden dauernde Trailer.\n8.2. In einem früheren Entscheid zu einer Satieresendung am Radio («Kaktus»)\nhat die UBI im Zusammenhang mit dem Schutz religiöser Gefühle festgestellt,\ndass die Grenze einer Programmrechtsverletzung dann überschritten ist,\nwenn zentrale Glaubensinhalte lächerlich gemacht werden (VPB 53.48,\nS. 342 f.). In der von der UBI hauptsächlich gerügten Sequenz der Sendung\n«Kaktus» ging es darum, dass der Geschlechtsakt zweier Personen von einem\nPriester in der Form einer Litanei begleitet wurde. Die Beschwerdeinstanz\nhielt dazu fest, dass die Programmschaffenden damit den hohen emotionalen\nGehalt der Litanei als zentraler Bestandteil des katholischen Kultus\nmissachteten und damit das Programmrecht verletzten (VPB 53.48, S. 344 f.).\nDer vorliegende Fall wird von der UBI als ähnlich gelagert betrachtet. Hier\nliegt die Hauptproblematik darin, dass die Hostie damit lächerlich gemacht\nwurde, dass sie mit einer Banane gleichgesetzt und Affen gefüttert wurde. Die\nHostie, d. h. eine dünne, aus Weizenmehl und Wasser gebackene Scheibe, ist\ndas Abendmahlsbrot (Hostie). Der Hostie kommt im Rahmen der katholischen\nGlaubensüberzeugungen eine zentrale Bedeutung zu, da mit ihr im Sinne\nder Eucharistie die wahrhafte und wirkliche Gegenwart von Jesus Christus\nin der Gestalt des Brotes gemeint ist. Durch ihre Konsekration sind die\neucharistischen Gestalten und damit auch die Hostie zu einem fortdauernden\nSakrament geworden. Die satirische Aufmachung der Szene hat nichts daran\n\n7\nzu ändern vermocht, dass namentlich Zuschauer katholischen Glaubens den\nTrailer als Gleichsetzung einer Hostie beziehungsweise des Leibes Christi\nmit einer Banane verstehen mussten. Im Ergebnis erschien ihnen damit\nder Umstand, dass die Banane den Affen zum Frass vorgesetzt wurde, als\nVerunehrung eines Sakraments. Weil auf diese Weise der zentrale Gegenstand\ndes katholischen Glaubens lächerlich gemacht wurde, hat der Veranstalter die\nreligiösen Überzeugungen der Zuschauer verletzt. Deshalb ist die Beschwerde\nin diesem Punkt begründet.\n9. Unter Würdigung der angefochtenen Beiträge in ihrer Gesamtheit\nkommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung «Viktors\nSpätprogramm» vom 20. November 1996 die Programmvorschriften\nverletzt hat. Während der Kurzfilm «Kirche und Darwin» noch im Rahmen\ndes Tolerierbaren geblieben ist, wurden mit dem Trailer die religiösen\nÜberzeugungen der Zuschauer verletzt. Als Ganzes beurteilt, hat die fragliche\nSendung damit die Grenze einer Rechtsverletzung überschritten. Die\nBeschwerde ist somit gutzuheissen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.67 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 7. März 1997; b. 336\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 566\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}