{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-67--_1997-03-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003566.pdf?ID=150003566", "Checksum": "758bba82924167e396b6eeb63bc3ccc0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:05", "Checksum": "38272935ea0a44b28a49cd0b8cd68577", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.03.1997 JAAC 61.67 \r\n\n 4\nZentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 1963, S. 365; BGE 101 Ia\n255), ist im Rahmen der vorliegenden Güterabwägung dieses Grundrecht der\nGlaubensfreiheit gegenüberzustellen.\n4.2. Mit der Glaubensfreiheit und der Meinungsfreiheit stehen sich zwei\nideelle Grundrechte gegenüber; im Sinne der Wertordnung der Verfassung\nkann somit nicht von einem grundsätzlichen Vorrang des einen über das\nandere gesprochen werden. Unter den Bedingungen der elektronischen\nMedien schützt die Meinungsfreiheit gemäss Art. 55bis BV in erster Linie die\nfreie Meinungsbildung des Publikums. Dem Veranstalter garantiert diese\ninstitutionell verstandene Freiheit in Abs. 3 lediglich die Programmautonomie\n(vgl. oben, E. 2.2). Wie das Bundesgericht betont, gilt diese nur im Rahmen der\nallgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bzw. von Art. 55bis Abs. 2\nBV (BGE 122 II 471, S. 479; 121 II 29, S. 34).\n5. Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem\nsich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält.\nDie Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt\nsie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht\nsie lächerlich (VPB 60.91, S. 838). Ob sie jeweilen das Prädikat geistreich\nverdient, ist nicht Gegenstand einer Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz.\nVoraussetzung der Tolerierung auch einer geschmacklosen Sendung ist aus\nprogrammrechtlicher Sicht freilich, dass die Zuhörer oder Zuschauer die von\nden Medienschaffenden gewählte Form auch als Satire erkennen können,\nund dass sie nicht verletzend ist. Solches kann leicht der Fall sein, wenn\nsie etwa den sensiblen Bereich des Religiösen, anderer gesellschaftlicher\nWertvorstellungen oder von Liebe und Sexualität berührt, oder wenn sie\nGewalt gegenüber Frauen, die Ausgrenzung benachteiligter Minderheiten,\ndie Diskriminierung von Menschen anderer Rasse oder anderweitige\nVerletzungen der Menschenwürde banalisiert oder sich darüber lustig macht\n(11. Jahresbericht der UBI vom 19. Mai 1995, S. 18).\nHingegen liegt es im Rahmen der von der Verfassung gewährten\nProgrammautonomie, dass sich ein Veranstalter in der Form der Satire\nkritisch mit den verschiedenen Bereichen des staatlichen, wirtschaftlichen,\ngesellschaftlichen, kulturellen und - in zurückhaltender Weise - religiösen\nLebens auseinandersetzt, dabei auch mit dominierenden politischen\nMeinungen, herrschenden Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie\netablierten Ansichten und Institutionen. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch\nin ihrer Praxis (VPB 60.91, S. 839; 55.37; 53.48; 52.30) festgehalten, dass auch\nder satirischen Behandlung eines Themas Grenzen gesetzt sind. Diese ergeben\nsich im konkreten Fall insbesondere aus dem sensiblen und deshalb besonders\ngeschützten Bereich religiöser Gefühle.\n6. Im Lichte dieser Grundsätze sind die angefochtenen Beiträge der Sendung\n«Viktors Spätprogramm» vom 20. November 1996, d. h. der Kurzfilm «Kirche\nund Darwin» und der Trailer zur Sendung, zu prüfen. Wegen der inhaltlichen\nÜbereinstimmungen zwischen den beiden Beiträgen beurteilt die UBI den\nTrailer und den Kurzfilm «Kirche und Religion» als zusammengehörendes\nGanzes. Die programmrechtliche Würdigung der Sendung orientiert sich\nam Eindruck, den diese auf das Publikum macht; anders als etwa bei der\nstrafrechtlichen Beurteilung ist nicht das Verschulden, die Absicht oder die\n\n"}