{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-67--_1997-03-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003566.pdf?ID=150003566", "Checksum": "758bba82924167e396b6eeb63bc3ccc0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.03.1997 JAAC 61.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:05", "Checksum": "38272935ea0a44b28a49cd0b8cd68577", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.03.1997 JAAC 61.67 \r\n\n 3\n3.1. Die Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 49 BV garantiert die religiöse\nÜberzeugung als selbstverantwortlicher Bereich des einzelnen Menschen\n(Ulrich Häfelin, Kommentar der Bundesverfassung, ad Art. 49 BV, Rz. 42).\nWerden religiöse Fragen in der Öffentlichkeit thematisiert, so erfordert dieses\nGrundrecht einen behutsamen Umgang mit den religiösen Gefühlen von\nBetroffenen. Für die elektronischen Medien gilt dabei ein strengerer Massstab\nals für Presseerzeugnisse, weil Radio und Fernsehen durch Art. 55bis BV in ein\nkulturelles Mandat eingebunden sind (VPB 54.47, S. 299). Zwar schützt die\nGlaubensfreiheit auch die Freiheit, Kritik zu üben an der Religion, an ihren\nGrundsätzen sowie an den religiösen Überzeugungen anderer. Mit Art. 261\ndes Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR\n311.0) hat der Bundesgesetzgeber jedoch eine Strafnorm geschaffen, «die der\nübermässigen und böswilligen Kritik an religiösen Anschauungen anderer\nEinhalt gebietet» (Häfelin, a. a. O., Rz. 146). Art. 261 Abs. 1 StGB bringt diesen\nSchutz zum Ausdruck, indem er die Beschimpfung oder Verspottung von\nÜberzeugungen in Glaubenssachen oder die Verunehrung von Gegenständen\nreligiöser Verehrung unter Strafe stellt. Die UBI hat in ihrer ständigen Praxis\nfestgehalten, dass die Beurteilung einer Sendung unter strafrechtlichen\nGesichtspunkten nicht in ihre Kompetenz fällt und dies allenfalls Aufgabe des\nStrafrichters sei. Eine Berücksichtigung von Normen des Strafrechts erachtet\nsie aber insofern als angezeigt, als diese allgemeine und elementare Prinzipien\nder Rechtsordnung zum Ausdruck bringen und einzelnen Rechtsgütern einen\nbesonderen Schutz zukommen lassen (VPB 54.47, S. 298). Das Bundesgericht\nbezeichnet in seiner Praxis die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor\ndem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen, als das von\nArt. 261 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut (BGE 86 IV 19, S. 23, bestätigt in BGE\n120 Ia 220, S. 224 f.).\n3.2. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz räumt der Glaubensfreiheit\nabwägungstechnisch in dem Mass ein besonderes Gewicht ein, als sie\nGlaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48,\nS. 345). Praktisch äussert sich diese Privilegierung in der besonderen Sorgfalt,\ndie vom Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er\nreligiöse Themen behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen\nModalitäten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch\ndelikate Fragen aufzugreifen (VPB 59.66, S. 553).\n4. Im konkreten Fall ist bei der verfassungsmässigen Interessenabwägung\nneben der Glaubensfreiheit die Meinungsfreiheit in die Waagschale zu legen.\n4.1. Mit Blick auf die zu beurteilende Sendung ist zu beachten, dass es\nsich bei «Viktors Spätprogramm» um eine Humor- und Satiresendung\nhandelt. Literatur und Rechtsprechung anerkennen, dass der Satire auch\nein künstlerischer Wert zukommen kann (vgl. Georgios Gounalakis, Freiräume\nund Grenzen politischer Karikatur und Satire, Neue Juristische Wochenschrift\n[NJW] 1995, S. 809-816; Anja Bogler, Der verfassungsrechtliche Schutz von\nSatire und Karikatur, Archiv für Urheber- Film- Funk- und Theaterrecht\n[UFITA] 1988, S. 83-113; Georg Nolte, Falwell vs. Strauss: Die rechtlichen\nGrenzen politischer Satire in den USA und der Bundesrepublik, Europäische\nGrundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1988, S. 253-259; Thomas Würtenberger,\nSatire und Karikatur in der Rechtsprechung, NJW 1983, S. 1144-1151). Weil das\nBundesgericht auch künstlerische Äusserungen durch die (ungeschriebene)\nMeinungsfreiheit geschützt sieht (Entscheid des BGer in Schweizerisches\n\n"}