Art. 63 Abs. 3 RTVG. Öffentliches Interesse an einem Entscheid. - Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Tritt die UBI trotz fehlender Legitimation zur Individual- oder Popularbeschwerde aufgrund eines öffentlichen Interesses auf eine Eingabe ein, ist der Beschwerdeführer als Anzeiger zu behandeln; ihm kommen in diesem Falle keine Parteirechte zu. - Nichteintreten im vorliegenden Fall mangels öffentlichen Interesses.