Weil der Beschwerdeführer aus Art. 63 Abs. 3 RTVG keine Parteirechte ableiten kann, ist es unerheblich, ob er sich explizit auf die erwähnte Bestimmung beruft. Es liegt im Ermessen der UBI zu entscheiden, ob sie eine Beschwerde trotzt fehlender Legitimationsvoraussetzungen aufgrund eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid an die Hand nehmen will. Vorliegend kommt die UBI zum Schluss, dass sich keine neue Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung - im hiervor erwähnten Sinn - im öffentlichen Interesse wäre. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.