Diese Bestimmung räumt der UBI die Möglichkeit ein, in Fällen, wo sich Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, eine Beschwerde selbst dann an die Hand zu nehmen, wenn die Legitimationsvoraussetzungen der Popularbeschwerde nicht erfüllt sind. In ihrer Praxis bejaht die UBI ein öffentliches Interesse primär für Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (nicht publizierter Entscheid der UBI b. 262 vom 2. April 1993, E. 4; vgl. Dumermuth, a.a.O., S. 250). 4.2. Weil der Beschwerdeführer aus Art.