Die ratio legis von Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht darin, das Verfahren vor der UBI zu verwesentlichen (Nationalrätin Uchtenhagen in AB 1989 N 1673). Diese Bestimmung räumt der UBI die Möglichkeit ein, in Fällen, wo sich Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, eine Beschwerde selbst dann an die Hand zu nehmen, wenn die Legitimationsvoraussetzungen der Popularbeschwerde nicht erfüllt sind.