3 (AB 1989 N 1672). Demnach kann jemand, der sich auf Art. 63 Abs. 3 RTVG beruft, daraus für sich keine Rechte ableiten. Die Formulierung im letzten Satz von Art. 63 Abs. 3 RTVG, wonach die Beschwerdeführer «diesfalls keine Parteirechte haben», ist logisches Pendant einer Kann-Vorschrift. Entsprechend kann ein Nichteintretensentscheid der UBI nicht mit der Begründung, es liege ein öffentliches Interesse vor, beim Bundesgericht angefochten werden (Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 250 f.). Die ratio legis von Art.