63 Abs. 1 Bst. b RTVG sind somit nicht erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer macht explizit geltend, er erhebe Beschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG. 4.1. Art. 63 Abs. 3 RTVG lautet wie folgt: «Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, tritt die Beschwerdeinstanz auch auf Beschwerden gemäss Abs. 1 Bst. a ein, die nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern getragen sind. Diesfalls haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte». Aus dem französischen Text geht hervor, dass es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift handelt («...l’autorité pourra trancher le cas signalé»). Diese Auslegung findet ihre Stütze in den Materialien.